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JStVollzG NRW

§ 61 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/61#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 1 und § 59 Absatz 3 für jede Anstalt fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/61#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig, wenn dies wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses erforderlich ist. Die Ausnahmen sind zu dokumentieren.

Abschnitt 15

Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht

§ 60 § 62